Der Begriff Inkasso bezeichnet den Einzug von offenen Forderungen und stammt aus der Betriebswirtschaftslehre (Finanzierungsbereich). Gemäß §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist der geschäftsmäßige Forderungseinzug grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Inkassounternehmen ziehen Forderungen im Auftrag ihrer Kunden ein oder kaufen ihren Kunden Forderungen ab, um sie anschließend für sich selbst einzuziehen. Dieser Vorgang des Forderungskaufs war früher ebenfalls erlaubnispflichtig (5. AVO zum Rechtsberatungsgesetz). Das hat sich jedoch seit dem Inkrafttreten des RDG geändert.
Es gibt unterschiedliche Arten des Forderungseinzuges durch Inkassounternehmen. So betreiben einige Unternehmen Inkasso in Form einer Auftragseinziehung, bei der das Unternehmen im Namen und Auftrag seines Kunden tätig wird. Eine weitere Form ist die Einziehungsermächtigung, bei der das Inkassounternehmen bevollmächtigt ist, die offene Forderung in seinem eigenen Namen einzuziehen. Eine weitere Art von Inkasso - Tätigkeiten besteht in der Inkassozession, bei der eine Forderungsabtretung gemäß § 398 BGB zum Zweck der Einziehung erfolgt. Schließlich gibt es noch die Form der Vollabtretung, bei der die Forderung vom Inkassounternehmen gekauft und anschließend eingezogen wird.
Die Vergütung der Tätigkeit von Inkassounternehmen wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer frei geregelt. Es existieren keine Vergütungsordnungen. Dennoch orientieren sich die Inkassounternehmen in der Regel an dem Vergütungssystem der Rechtsanwälte. Für gewöhnlich ist die Höhe der Vergütung je nach Forderungshöhe gestaffelt. Die Vergütung von Inkassounternehmen ist immer eine Pauschalvergütung. Eine Zahlung umfasst also die gesamte Tätigkeit, die notwendig ist, um eine Forderung einzuziehen. Es spielt keine Rolle, ob der Schuldner sofort nach dem ersten Schreiben zahlt oder ob sich der Vorgang über Monate hinzieht. Ein solcher Inkasso - Vorgang kann auch Vergleiche beinhalten. Hierfür wird eine Vergleichsvergütung vereinbart. Oft bieten Inkassounternehmen jedoch auch Einzelleistungsvergütungen oder Erfolgsvergütungen als Zahlungsmodell an.
Ist die Forderung gerichtlich tituliert, findet ein nachgerichtlicher Forderungseinzug statt. Hierbei vereinbaren Inkassounternehmen und Auftraggeber in der Regel eine Erfolgsprovision. Die Höhe dieser Provision hängt von der Höhe des Risikos für das Inkassounternehmen ab. Eine Vergütungsvereinbarung für Leistungen des Inkasso wird nichtig, wenn die Vergütungshöhe wucherisch oder sittenwidrig ist (§§ 134, 138 BGB).
Der Schuldner muss prinzipiell für die Rechtsverfolgungskosten (§§ 280, 286 BGB), die er verursacht hat, aufkommen. Ob und in welcher Höhe er auch Inkassovergütungen erstatten muss, ist bislang nicht gesetzlich definiert. Im Bereich Inkasso ist die Rechtsprechung eher uneinheitlich zu nennen, sodass die anwaltliche Vergütungshöhe lediglich als Richtwert zu sehen ist. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass Inkassokosten den schicklichen Wert deutlich übersteigen. Hier hilft nur ein Gerichtsverfahren, um die übernahme durch den Schuldner zu rechtfertigen oder die Kosten für das Inkasso auf ein normales Maß zu begrenzen.