Das so genannte Fernabsatzrecht in Deutschland bezieht sich auf solche Geschäfte und Vereinbarungen, bei denen ein direkter Kontakt zwischen den Vertragspartnern nur telefonisch oder im World Wide Web (Internet) bestand. Andere, auch künftige Formen von Fernkommunikationsmitteln, werden ebenfalls dadurch abgedeckt. Für solche Fernabsatzverträge bestehen besondere Bedingungen, denen ein Anbieter zum Beispiel in seinem Web Shop Folge leisten muss. Dazu gehören spezielle Informationspflichten, welche im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert sind. Interessenten können diese im § 312 c nachlesen. Im Wesentlichen hat der Anbieter hier seine Identität und eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Fernerhin muss auf ein existierendes Widerrufs- und auch Rückgaberecht nebst seinen Merkmalen hingewiesen werden. Eine spezielle Bedeutung wird hier auch der Widerrufsbelehrung gewidmet, denn bei nicht ordnungsgemäßer Ausarbeitung derselben, drohen unter anderem Abmahnverfahren. Der § 355 Absatz 3 Satz 3 des BGB vermerkt hier außerdem ausdrücklich, dass bei einer nicht korrekt gesetzeskonformen, also mangelhaften Widerrufsbelehrung, dem Käufer der Waren oder Artikel ein zeitlich nicht limitiertes Rückgaberecht eingeräumt wird. Ausgeschlossen von dem Fernabsatzrecht sind ausdrücklich Versteigerungen, sowie der Fernabsatz von Frischwaren und Artikeln, welche für den Kunden nach dessen Parametern modifiziert, hergerichtet oder angefertigt wurden. Auch bezieht es sich nicht auf Printmedien oder digitale Medien, wenn im letzteren Falle ein vom Verkäufer oder vom Hersteller angebrachtes Siegel entfernt oder verletzt ist. Printmedien, wie Tageszeitungen oder Magazine, Illustrierte und Zeitschriften, sind ebenfalls von diesen Bestimmungen befreit.
Verträge, die über das Internet geschlossen werden, sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 07. November 2001 Az: VIII ZR 13/01 grundsätzlich wirksam. Die rechtliche Grundlagen des zwischen Ihnen und der Webtains GmbH geschlossenen Vertrages finden sich in §§ 311 Abs. 1, 271 Abs. 1 BGB.
Die Widerrufsbelehrungen der Firma Webtains GmbH können jederzeit auf den Premiumwebseiten heruntergeladen werden. Klicken Sie dazu einfach auf den Widerrufsrecht-Link im unteren Teil der Webseite.Zudem ist die Widerrufsbelehrung auch in den AGB enthalten, die Sie bei der Anmeldung für ein kostenpflichtigen Zugang der Webtains GmbH akzeptieren müssen. Zusätzlich wird die AGB, in der die Widerrufsbelehrungen enthalten sind, dem Kunden vor der Aktivierung (im Rahmen der Aktivierungsmail) seines Zugangs erneut zugeschickt, um den Anforderungen des Fernabsatzrechts zu genügen.
Das Fernabsatzrecht wurde in Anbetracht der Entwicklung der Onlineshops und der Webportale mit Verkaufsprogrammen novelliert. Der dynamische Zuwachs dieser Sparten vom Warenhandel, veranlasste Verbraucherschutzvereine und Verbraucherzentralen, den Gesetzgeber zu bitten hierauf ein besonderes Augenmerk zu legen. Der Distanzhandel ist in jedem Fall in den Brennpunkt der Aufmerksamkeit der öffentlichkeit geraten und dieses führte zu vielen neu strukturierten Bedingungen und Richtlinien im Fernabsatzrecht. Viele der neuen Gesetze finden europaweit Anwendung, vergleichbare Versandhandelsgesetze zum bundesdeutschen Fernabsatzrecht, wurden auch inzwischen in anderen Mitgliedsstaaten der EU erlassen. Eine Richtlinie für den Verbraucherschutz mit Gültigkeit bei Vertragsabschlüssen im so genannten Fernabsatz, verabschiedete das Europäische Parlament bereits im Jahre 1997 mit der Richtlinie 97 7 EG.
Solche Richtlinien und auch das Fernabsatzrecht, verlangen von Versandhändlern eine unbedingte Kompatibilität, auch mit neuen Gesetzestexten und Merkmalen. Hier sind die Versandhändler genötigt, ihre entsprechenden Webpräsenzen und Verkaufsmodalitäten immer auf dem jeweils aktuellsten Stand zu haben. Vorlaufzeiten und übergangsfristen sind oftmals sehr knapp bemessen. Deutsche Gerichtsbarkeiten und selbst der Europäische Gerichtshof (EUGH) kommunizieren ihre änderungswünsche nicht immer ausreichend transparent oder nachvollziehbar. Eine juristische Fachberatung zum Fernabsatzrecht ist anzuraten, besonders dann, wenn das Hauptbetätigungsfeld eines Unternehmens, wie der Webtains GmbH, der Fernabsatz ist.