Die Webtains GmbH erstellt und betreibt hochwertige Content-Portale, auf denen Kunden qualitativ hochwertige Informationen, Artikel und Downloads zur Verfügung gestellt werden.
Nachdem nun erstmals ein Gericht höherer Instanz, namentlich das Oberlandesgericht Thüringen, in seinem Urteil AZ 9 W 517/10 die Wirksamkeit der Verträge der Webtains GmbH in der aktuellen Fassung eindeutig bestätigt hat,
folgte nun auch das Amtsgericht Eisenach in seinem Urteil vom 29.03.2011 unter dem Aktenzeichen AZ 57 C 668/10 sowie am 03.08.2011 - Aktenzeichen 59 C 923/10 - der richtungsweisenden und deutlichen Rechtsprechnung des Oberlandesgerichts Thüringen und begründet seine Entscheidung zugunsten der
Webtains GmbH wie folgt: "Der Anmelder wird geradezu mit der Nase darauf gestoßen dass er hier etwas akzeptiert". Demzufolge sei ein Vertrag zustande gekommen.
Weiter führt das Gericht aus: "Der Preishinweis ist dem Betrachter der Webseite augenscheinlich." Ansprüche auf die Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten scheiden daher schon aus diesem Grunde aus.
Auf Basis der aktuellen Rechtsprechung leitet der Geschäftsführer der Webtains GmbH, Michael Burat, nun verstärkt das gerichtliche Mahnverfahren gegen zahlungssäumige Kunden ein.